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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand, 01.12.2010)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A:      Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Wirksamkeit und Geltungsbereich von Vereinbarungen

1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils neusten Fassung für alle Leistungen der ACOTEC GmbH.

2.  Abweichende Vereinbarungen werden für uns nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Absprachen sind nicht wirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3.  Gleiches gilt für abweichende Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartner/Abnehmer. Diese werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen uns obliegende Leistung vorbehaltlos ausführen.

4.  Spätestens mit dem Empfang unserer Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Vertragspartner/Abnehmer uneingeschränkt angenommen.

5.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten auch für alle Bestellungen, die uns der jeweilige Vertragspartner/Abnehmer in Zukunft erteilt, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfall ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug nehmen.

6. Abweichende schriftliche Vereinbarungen gelten immer nur für den speziellen Einzelfall. Für nachträgliche Bestellungen, die uns der Vertragspartner/Abnehmer in Zukunft erteilt, gelten dann wieder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.  Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der abgeschlossene Vertrag nichts Abweisendes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

II. Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsschluss, technische Daten

1.  Unsere Angebote sind in Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen und sonstigen Angaben unverbindlich und freibleibend.

2.  Eine vom Vertragspartner/Abnehmer unterzeichnete Bestellung ist für ihn bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung anzunehmen.

3.  Ein Vertrag kommt erst nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande. Unsere Auftragsbestätigungen sind bindend und erfolgen auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Umfang unserer Verpflichtung ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend. Jedoch verpflichten uns offensichtliche Schreib-, Rechen-, oder Druckfehler aller Art in der Auftragsbestätigung nicht.

4.  Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages sind gleichfalls nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

5.  Technische Angaben in Wort, Zahl, Zeichnung oder Bild, z.B. über Gewicht, Abmessungen und Leistungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schriftwechsel, sind, falls nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben wird, nur Annäherungswerte. Insbesondere bleiben Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen vorbehalten.

III. Preise

1.  Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager. Die Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuern und sonstige anfallende Steuern oder Gebühren. Diese hat der Vertragspartner in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ebenfalls zu leisten. Die Preise schließen  Verpackung, Verladung, Fracht, Transportversicherung, Aufstellung, Montage und sonstige Kosten nicht ein, außer sie sind explizit in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt. Die Preisangaben beziehen sich auf die Währung der europäischen Union (Euro).

2.  Bei Leistungsfristen von mehr als vier Monaten sind die am Tag der Leistung geltenden Preise maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich anderes, insbesondere ein Festpreis, vereinbart wurde.

3.  Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistung Erhöhungen von öffentlichen Abgaben ein, so sind wir zur nachträglichen Preiserhöhung berechtigt, falls durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

4. Wir sind außerdem berechtigt, angemessene Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Warenlieferung Erhöhungen bei unseren Rohstoffeinkaufspreisen, den Lohn- und Energiekosten, sowie sonstigen wesentlichen Kalkulationsbestandteilen eintreten.

5. Sofern dem Vertragspartner/Abnehmer durch uns Rabatte gewährt wurden, entfallen diese bei Zahlungsverzug, so dass die sich ohne Rabatt ergebende Summe sofort zur Zahlung fällig wird.

IV. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

1.  Die Lieferung erfolgt ab Werk, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

2.  Sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß an einen anderen Ort versendet werden soll, trägt der Vertragspartner/Abnehmer die dadurch entstehenden Kosten, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

3.  Durch uns durchgeführte Lieferungen sind „ab Werk“ Lieferungen.

4.  Lieferungen innerhalb und außerhalb von Deutschland werden durch einen von uns auszuwählendes Speditionsunternehmen durchgeführt.

5. Transportschäden oder Verluste hat der Vertragspartner/Abnehmer sofort bei Empfang der Lieferung bzw. bei Kenntnis schriftlich zu melden. Die Versicherung der Lieferung für Schäden oder Verluste erfolgt durch uns nicht, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sofern eine Versicherung erfolgen soll gehen die sich hieraus ergebenden Kosten zu Lasten des Vertragspartners/Abnehmers.

6.  Wird zwischen den  Vertragsparteien abweichend zu IV.4. vereinbart, dass der Vertragspartner/Abnehmer ein Speditionsunternehmen bestimmt, so ist dies mit der Auftragserteilung schriftlich anzuzeigen und durch uns zu bestätigen. Die anfallenden zusätzlichen Kosten (z.B. Ausfüllen unbekannter Frachtbriefe) können dem Vertragspartner/Abnehmer berechnet werden.

7. Alle bei Lieferungen außerhalb von Deutschland anfallende Zusatzleistungen werden dem Vertragspartner/Abnehmer berechnet. Der Vertragspartner/Abnehmer hat alle Export- und Importvorkehrungen selbst oder durch seinen Vertreter zu treffen. Diese Bestimmungen sind die Grundlage eines jeden Auftrages, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

8.  Sobald die Lieferung auf eines unserer Fahrzeuge zum Transport geladen wurde geht die Gefahr auf den Vertragspartner/Abnehmer über.

9.  Die in der Auftragsbestätigung bestimmten Lieferfristen richten sich nach dem Datum der Auftragsbestätigung. Die jeweiligen Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der entsprechenden Frist das Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder unsererseits die Versand- bzw. Abholbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.

10.Lieferverzug setzt die vorherige Setzung einer Nachfrist durch den Vertragspartner/Abnehmer voraus, sofern nicht ausdrücklich ein fixer Liefertermin zwischen den Parteien bestimmt wurde.

11.Sofern der Vertragspartner/Abnehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Vertretungsbereiches liegen, beispielsweise bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Zubehörteile, höherer Gewalt, Transportstörungen etc., verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls entsprechend.

12.Die Haftung für Verzugsschäden bei leichter Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme für Schäden von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.

13.Mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr auf den Vertragspartner/Abnehmer über.

14.Die Gefahr geht Ferner mit der Anzeige der Versand bzw. Abholbereitschaft auf den Vertragspartner/Abnehmer über, soweit sich die Lieferung infolge eines von dem Vertragspartner/Abnehmer zu vertretenden Umstandes verzögert, oder der Vertragspartner/Abnehmer selbst für den Transport der Lieferung zu sorgen hat. Hieraus entstehende weitergehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners/Abnehmers. Die Lagerkosten berechnen sich nach Annahmeverzug mit monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages, sofern von uns nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner/Abnehmer den Nachweis eines niedrigeren oder überhaupt nicht entstandenen Schadens erbringt.

15.Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies den Vertragspartner/Abnehmer nicht unzumutbar benachteiligt.

16.Sofern eine Abholung der Ware durch den Auftraggeber vereinbart wurde, ist abholbereit gemeldete Ware unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach von uns angezeigter Abholbereitschaft, abzuholen. Bei angezeigter Abholbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf dem Vertragspartner/Abnehmer über. Ebenfalls wird diese Ware fakturiert.

V. Zahlungsbedingungen, Verzug

1.  Die Zahlungen unserer Rechnungsbeträge sind in der Währungseinheit zahlbar, in welcher der Rechnungsbetrag ausgestellt ist.

2.   Ab einem Auftragswert von 6.000 EUR ist eine Anzahlung über 1/3 des Auftragswertes zu zahlen. Die Zahlung wird 10 Tage nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung fällig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

     Eine Anzahlungsbürgschaft wird generell nicht  ausgegeben.

3.  Zahlungen sind 4 Tage nach Rechnungsstellung fällig und sind spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Alle Zahlungen sind so zu leisten, dass sie innerhalb dieser Frist einem unserer Bankkonten wertstellungsmäßig gutgeschrieben werden, so dass wir über das Guthaben verfügen können.

4. Der Vertragspartner/Abnehmer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet.

5. Sofern ich der Vertragspartner/Abnehmer in Verzug befindet gilt Folgendes:

     a) Gewährte Rabatte durch Sondervereinbarungen oder Ähnlichem gelten im Falle des Zahlungsverzuges als nicht gewährt, so dass der volle Rechnungsbetrag ohne Berücksichtigung der Rabatte/Sondervereinbarungen sofort nach Verzugsbeginn zur Zahlung fällig wird.

     b) Sollte ein Skonto vereinbart sein, so wird dieser nicht gewährt, wenn der Vertragspartner/Abnehmer sich mit der Bezahlung der jeweiligen oder früheren Rechnungen im Verzug befindet.

     c) Sämtliche Zahlungsansprüche gegen dem Vertragspartner/Abnehmer aus unserer Geschäftsverbindung (aus diesem oder anderen Aufträgen), auch solche für noch nicht ausgelieferte, aber versandbereite Ware, werden ungeachtet etwaiger Stundungsabreden oder vereinbarter späterer Fälligkeit sofort fällig und können von uns sofort geltend gemacht werden.

d) Wir sind berechtigt, Lieferungen oder anderweitige Leistung aus der Geschäftsverbindung bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zurückzuhalten, sofern nicht eine angemessene Sicherheitsleistung durch den Vertragspartner/Abnehmer geleistet wird.

     e) Falls der Vertragspartner/Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir, unbeschadet aller anderen Rechte, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, von allen mit ihm bestehenden Verträgen zurückzutreten.

     f) Ein Rücktrittsrecht steht uns nach vorheriger Nachfristsetzung auch zu, wenn der Vertragspartner/Abnehmer die Abnahme einer Leistung ganz oder teilweise verweigert oder wenn er geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Pflichten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen oder einer uns erteilten, ihn noch bindenden Bestellung, nicht gewillt oder in der Lage zu sein.

     g) Wir sind berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück zu verlangen.

     h) Wir sind berechtigt, für jede erfolgte Mahnung Kosten in Höhe von 5,00 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt uns vorbehalten.

6. Der Vertragspartner/Abnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.

7.  Erfolgen Teillieferungen/Teilleistungen so wird unmittelbar nach Erbringung die einzelne Lieferung/Leistung fakturiert

8.  Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheiten zu verlangen.

9.   Bei Vertragspartnern/Abnehmern, über deren Solvenz wir nicht genügend informiert sind bzw. noch nachträglich informiert werden, behalten wir uns vor, die Anfertigung, den Versand bzw. die Montage erst nach Zahlung einer Abschlagssumme und nach Zahlung des vielleicht noch offen stehenden Betrages vorzunehmen.

10. Wir haben ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369, Abs. 1 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.  Die Leistung erfolgt auf der Basis des nachstehend geschilderten Eigentumsvorbehaltes.

2. Wir behalten uns das Eigentum an der Leistung bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Wir sind berechtigt, die Leistung zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner/Abnehmer sich vertragswidrig verhält.

3.  Der Abnehmer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Leistung pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vertragspartner/Abnehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum übergegangen ist, hat uns der Vertragspartner/Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Leistung gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

4.  Der Vertragspartner/Abnehmer darf Vorbehaltsleistung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Die Forderungen des Vertragspartner/Abnehmers aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsleistung tritt er hiermit bis zu Höhe der uns zustehenden Gesamtforderung an uns ab; die Abtretung wird hiermit von uns angenommen.

5.  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Leistung durch den Vertragspartner/Abnehmer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners/Abnehmers an der Leistung an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Leistung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Leistung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Vertragspartners/Abnehmers uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner/Abnehmer tritt der Vertragspartner/Abnehmer auch solche Forderungen an uns ab, die Ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsleistung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners/Abnehmers freizugeben, soweit ihr der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VII. Gewährleistungen

1.  Der Vertragspartner/Abnehmer hat empfangene Leistungen nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit nach bestem Gewissen zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich schriftlich nach Ihrer Entdeckung gerügt werden.

2. Bei Vorliegen eines berechtigten Sachmangels können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form des Ersatzwerk/Ersatzlieferung/Ersatzleistung oder Nachbesserung leisten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Vertragspartner/Abnehmer das Recht vorbehalten nach den gesetzlichen Vorschriften zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

3.  Unsererseits sind die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Leistung an einen anderen Ort als den vereinbarten Leistungsort verbracht worden ist, sofern nicht das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

4. Nimmt der Vertragspartner/Abnehmer eine mangelhafte Leistung ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm Gewährleistungsechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

5.  Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Vertragspartner/Abnehmer die Kosten für die Überprüfung der Beanstandung, wie beispielsweise Lohn- Transport- und Fahrtkosten, aufzuerlegen.

6. Soweit nicht anderes vereinbart ist verjähren die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners/Abnehmers innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Nacherfüllungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

7. Soweit nicht anderes vereinbart ist verjähren die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners/Abnehmers innerhalb von 6 Monaten auf reparierte und/oder gebrauchte Teile. Nacherfüllungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

8.  Die Schrankenanlagen, Parksysteme, Poller sind ausschließlich für den Fahrzeugverkehr zu verwenden. Damit unterliegen sie nicht der Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore nach DIN 453 und DIN EN 12 445.

VIII. Haftung, Verjährung

1. Mit Ausnahme von  Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.  Ferner besteht eine Haftung bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei einer solchen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung ausschließlich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei  vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten.

3.  Eine darüber hinausgehende Haftung  ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für weitere  mittelbare Schäden und  Mangelfolgeschäden.

4.  Dem Vertragspartner/Abnehmer zustehende gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr seit Beginn der jeweiligen Verjährungsfristen. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

IX. Schutzrechte

1.  Angebote, Zeichnungen, Muster, technische Unterlagen, Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und andere Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum; unser Urheberrecht hieran behalten wir uns auch nach Auslieferung an den Vertragspartner/Abnehmer vor. Sämtliche der genannten Unterlagen dürfen weder Vervielfältigt, noch Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich gemacht werden.

2.  Bei Nichterteilung des Auftrages ist die der Vertragspartner/Abnehmer auf unser Verlangen hin verpflichtet, die überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

3.  Für Schäden, die durch die Weitergabe der obigen Unterlagen durch den Vertragspartner/Abnehmer, insbesondere an Konkurrenzunternehmen oder andere Mitbewerber entstehen, ist der Vertragspartner/Abnehmer nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie den Vorschriften des BGB voll haftbar.

4.  Waren, zusätzliche Vorrichtungen, sonstige Betriebsgegenstände und Vorlagen, die zur Erfüllung des Vertrages dienen, die wir selber oder in Lizenz oder in Auftrag hergestellt haben, sind unser Eigentum, auch wenn wir anteilige Kosten in Rechnung stellen oder gestellt haben.

X. Montagen, Serviceeinsätze

1.  Grundsätzlich gelten für von uns oder durch uns beauftragte Unternehmen folgende Montage- bzw. Servicebedingungen. Ansprüche, die aus Mißachtung aller nachfolgenden Bedingung resultieren, werden an den Vertragspartner/Abnehmer uneingeschränkt weitergegeben.

2.  Der Vertragspartner/Abnehmer verpflichtet sich, vor Montage- bzw. Servicebeginn folgende Vorleistungen nach unseren Vorgaben durchführen zu lassen:

a) Lieferung und Verlegung von Leerohren, Kabeln und Leitungen

b) Anstreicher-, Maurer- und Erdarbeiten

c) Fundamente, Fahrbahnbefestigungen und Schrammborden

d) Absicherung der elektrischen Zuleitungen

e) Bereitstellung LS-Sicherungsautomaten, FI-Schutzschalter und Potentialausgleichsleitungen

f) Fundamenterstellung mit jeweils waagerechten Oberflächen insbesondere bei Anordnung an Gefällen oder Steigungspositionen g) evtl. Pflasterarbeiten

3.  Hinsichtlich der Vereinbarung des Montage- bzw. Servicetermins sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bindend. Sämtliche vom Vertragspartner/Abnehmer zu liefernde Unterlagen setzen die Einhaltung des Montage- bzw. Servicetermins voraus. Folgende Unterlagen können von uns erwünscht werden: Die rechtzeitige Genehmigung und Klarstellung der Pläne; die Freigaben und Genehmigungen; die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen. Die jeweils vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn diese Voraussetzungen vom Vertragspartner/Abnehmer nicht rechtzeitig erfüllt werden.

4.  Der Vertragspartner/Abnehmer verpflichtet sich ohne besondere Aufforderung vor Montage bzw. Servicebeginn folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montage- bzw. Servicestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind, uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4) Angaben über die Lage verdeckt geführter Wasser-, Strom-, Gasleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.

5.  Bei Bedarf hat der Vertragspartner/Abnehmer rechtzeitig folgendes auf seine Kosten uns zur Verfügung zu stellen:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.

b) Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.

c) Die zur Montage bzw. Service und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungs-, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,

d) Betriebskraft, Versorgungsspannung und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

e) Bei der Montage- bzw. Servicestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene, verschließbare Räume und für das Montage- bzw. Servicepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Vertragspartner/Abnehmer zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Servicepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

f) Auf der Baustelle hat der Vertragspartner/Abnehmer das Unfallrisiko für unsere Monteure durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

6.  Wir haften nicht für die Arbeiten des Montage- bzw. Servicepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners/Abnehmers, soweit die Arbeiten nicht mit dem Leistung und der Montage bzw. Service zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner/Abnehmer veranlasst sind.

7.  Alle Vorarbeiten müssen an Ort und Stelle so erledigt sein, dass unser Montage- bzw. Servicepersonal sofort nach Ankunft und ohne Unterbrechung mit der Montage bzw. Service beginnen und ohne Unterbrechung bis zur Fertigstellung durchgearbeitet werden kann. Daraus resultierende Stillstandzeiten werden an den vereinbarten Fertigstellungstermin angehängt.

8.  Bei der Kalkulation des Montage- bzw. Serviceaufwandes sind wir von einer für die Montage bzw. Service notwendigen An- und Abfahrt ausgegangen. Sollten wegen bauseitiger Umstände zusätzliche An- und Abfahrten nötig sein, wird dem Vertragspartner/Abnehmer dieser Aufwand gegen Nachweis in Rechnung gestellt.

9.  Sollte sich die Montage bzw. Service durch von Vertragspartner/Abnehmer zu vertretende Umstände verzögern, so geht die zu Lasten des Vertragspartners/Abnehmers. Der Vertragspartner/Abnehmer ist verpflichtet, uns alle daraus entstandenen Folgekosten zu entrichten.

10.Der Vertragspartner/Abnehmer verpflichtet sich jederzeit auf unseren Wunsch, uns die aufgestellte oder auf der Baustelle eingelagerte Lieferung/Leistung jederzeit auf unseren Lieferschein bzw. Kundendienstbericht zu quittieren, ebenso die auf der Baustelle zugebrachte Zeiten unseres Personals.

11.Aufgestellte oder eingelagerte Lieferung/Leistung auf der Baustelle befindet sich auch ohne spezifische Übergabe bzw. Abnahme auf Gefahr des Vertragspartners/Abnehmers dort.

XI. Abnahme

1.  Die Abnahme erfolgt sofort nach Fertigstellung der Montage bzw. Service. Sollte die Abnahme der Leistung durch nicht von uns zu vertretende Umstände nicht möglich sein, verpflichtet sich der Vertragspartner/Abnehmer die Leistung binnen 5 Werktagen nach Fertigstellung abzunehmen und uns dies schriftlich anzuzeigen, sofern die Leistung abnahmereif ist.

2.  Sollte die Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände nicht möglich sein, so wird von uns in der Regel ein Funktionstest durchgeführt, der die Abnahme ersetzt. Mit diesem Funktionstest gilt die Abnahme als erfüllt.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Vereinbarungen ist Recklinghausen.

2.  Das Rechtsverhältnis untersteht ausdrücklich deutschem Recht.

3.  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Zahlungs-, Liefer- und Servicebedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages rechtlich nicht wirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche rechtwirksame, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei vernünftigem Abwägen der beiderseitigen Interessen wirtschaftlich gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt, falls sich in den Allgemeinen Zahlungs-, Liefer- und Servicebedingungen oder in dem abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellt oder eine Bestimmung der Allgemeinen Zahlungs-, Liefer- und Servicebedingungen und des abgeschlossenen Vertrages unklar sein sollte.

 

Teil B:      Zusätzlicher Service

Service „WARTUNG“

I. Allgemeines

1.  Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.

2.  Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.

3.  Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4.  Zahlungsbedingung: sofort ohne Abzug nach Durchführung.

II. Leistungen von ACOTEC

1.  An- und Abfahrt, sowie eine geplante Unterkunft.

2.  Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Meß- und Kontrollgeräte.

3.  Wartungsarbeiten (vorbeugende Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage weiterhin sicherstellen) vor Ort innerhalb unserer Geschäftszeiten gemäß Wartungscheckliste und/oder Umfang aus dem zugrundeliegendem Auftrag.

4.  Überprüfung der Anlage.

5.  Ersatz und Austausch der durch natürliche Abnutzung oder Verschleiß unbrauchbar gewordener Kleinteile (bis zu einem Materialwert von 15 EUR und ein Zeitaufwand von 15 min.).

6.  Zustandsbericht mit Angabe von Bauteilen und Baugruppen, mit denen ein störungsfreier Betrieb gefährdet erscheint oder sicher nicht mehr möglich ist.

7.  Erstellung eines Angebotes der benötigten Austausch- und Ersatzteile, sofern benötigt noch während des Aufenthaltes des Technikers.

III. Leistungen des Vertragspartners/Abnehmers und/oder Betreibers

1.  Der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber verpflichtet sich, unmittelbar nach Auftreten einer Störung oder eines Schadens, uns die Störung oder den Schaden schriftlich mitzuteilen.

2.  Folgende Punkte sind mitzuteilen:

a) Name, Funktion und Telefonnummer des Feststellers

b) Datum und Uhrzeit der Feststellung

c) Genaue Bestimmung des Anlagenteils

d) Genaue Beschreibung der Störung oder des Schadens

e) Auswirkung der Störung oder des Schadens

3.  Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber original Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien zu verwenden.

4.  Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber grundsätzlich alle Störungen und Schäden nur durch uns beseitigen zu lassen (ausgenommen von uns genehmigte Leistungen oder autorisierte Partnerfirmen).

5.  Der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber hat uns bei vereinbarten Serviceterminen Zutritt zu der Anlage und zu sämtlichen Zutrittsinstrumenten, wie Schlüssel, Systemcodes, Anmeldungsunterlagen, Passwörter, etc. zu gewähren.

IV. Leistungen die gesondert zu vergüten sind

1.  Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder unsachgemäße Behandlung oder Vandalismus zurückzuführen sind.

2.  Aufwendungen, die nötig werden, weil der Abnehmer und/oder Betreiber aufgetretene Störungen oder Schäden uns nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

3.  Aufwendungen, die auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers entstehen, sowie die eventuell daraus entstehenden Überstundenzuschläge, Unterkünfte oder sonstige Kosten.

4.  Ersatz, Austausch oder Erneuerung von Anlagenteilen, Bauteilen oder Baugruppen, auch wenn die Ursache hierfür die natürliche Abnutzung oder der Verschleiß der defekten Teile ist.

5.  Änderungen der Software auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers.

6.  Softwareupdate (günstigerer Sonderpreis)

7.  Installation und Inbetriebnahme eines Softwareupdates.

8.  Eingabe von abnehmer- und/oder betreiberspezifischen Daten

9.  Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme einer Anlage.

10.Behördlich geforderte Änderungen der Anlage

11.Wird die Serviceleistung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme beauftragt, so ist ein Zustandsbericht zu erstellen, aus dem hervorgeht welche Arbeiten vor Auftragsannahme durchzuführen sind.

12.Wartezeiten

Service „ALL INKLUSIVE“

I.   Allgemeines

1.  Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.

2.  Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.

3.  Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4.  Zahlungsbedingung: monatlich im Voraus ohne Abzug.

II.  Leistungen von ACOTEC

1.  alle An- und Abfahrten, sowie alle Unterkünfte.

2.  Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Meß- und Kontrollgeräte.

3.  Wartungsarbeiten (Vorbeugende Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage weiterhin sicherstellen) vor Ort gemäß Wartungscheckliste und/oder Umfang aus dem zugrundeliegendem Auftrag.

4.  Überprüfung der Anlage.

5.  Ersatz und Austausch aller Anlagenteile, Bauteile und Baugruppen inklusive Verschleiß- und Kleinteile, mit denen ein störungsfreier Betrieb gefährdet erscheint oder sicher nicht mehr möglich ist.

6.  Zustandsbericht

7.  Softwareupdate

8.  Installation und Inbetriebnahme eines Softwareupdates unverzüglich nach Erscheinen.

9.  Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme einer Anlage.

10.Bei Störungs- oder Schadenmeldung (siehe Punkt III.2.) wird eine Reaktionszeit innerhalb der darauffolgenden 3 Geschäftsstunden garantiert.

11.Schulung des Bedienpersonals einmal pro Jahr vor Ort nach Aufforderung.

12.15 % Rabatt vom Endkundenlistenpreis auf alle unter Punkt 4. aufgeführte Kosten

2.13.Vorhaltung von uns bestimmter Teile vor Ort, um eine schnelle Störungsbeseitigung durch Mitwirkung des Abnehmers und/oder Betreibers nach Anleitung oder Schulung zu gewährleisten.

2.14.Service „HOTLINE-TELEFON“

2.15.Service „HOTLINE-MODEM“

16.Service „HOTLINE-24“

III. Leistungen des Vertragspartners/Abnehmers und/oder Betreibers

1.  Der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber verpflichtet sich, unmittelbar nach Auftreten einer Störung oder eines Schadens, uns die Störung oder den Schaden schriftlich mitzuteilen.

2.  Folgende Punkte sind mitzuteilen:

a) Name, Funktion und Telefonnummer des Feststellers

     b) Datum und Uhrzeit der Feststellung

c) Genaue Bestimmung des Anlagenteils

d) Genaue Beschreibung der Störung oder des Schadens

     e) Auswirkung der Störung oder des Schadens

3.  Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber original Verbrauchsmaterialien zu verwenden.

4.  Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber grundsätzlich alle Störungen und Schäden nur durch uns beseitigen zu lassen (ausgenommen von uns genehmigte Leistungen oder autorisierte Partnerfirmen).

5.  Der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber hat uns bei vereinbarten Serviceterminen Zutritt zu der Anlage und zu sämtlichen Zutrittsinstrumenten, wie Schlüssel, Systemcodes, Anmeldungsunterlagen, Passwörter, etc. zu gewähren.

6.  Selbstbeteiligung von 100,00 EUR pro Einsatz vor Ort

7.  Kleinere Reparaturen oder Austauschvorgänge nach Anleitung oder Schulung selber vorzunehmen.

8.  Falls die Anlage eine Hilfestellung via Modem zuläßt sind die dazu benötigten Teile, Hard- und Software anzuschaffen. (günstigerer Sonderpreis)

IV. Leistungen die gesondert zu vergüten sind

1.  Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder unsachgemäße Behandlung oder Vandalismus zurückzuführen sind.

2.  Aufwendungen, die nötig werden, weil der Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber aufgetretene Störungen oder Schäden uns nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

3.  Aufwendungen, die auf Wunsch des Vertragspartners/Abnehmers und/oder Betreibers entstehen, sowie die eventuell daraus entstehenden Überstundenzuschläge, Unterkünfte oder sonstige Kosten.

4.  Eingabe von abnehmer- und/oder betreiberspezifischen Daten

5.  Softwareänderungen auf Wunsch des Abnehmers oder Betreibers.

6.  behördlich geforderte Änderungen der Anlage

7.  Wird die Serviceleistung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme beauftragt, so ist ein Zustandsbericht zu erstellen, aus dem hervorgeht welche Arbeiten vor Auftragsannahme durchzuführen sind.

8.  Wartezeiten

Service „HOTLINE-TELEFON“

I. Allgemeines

1.  Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.

2.  Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.

3.  Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4.  keine Gewährleistung für Funknetzdichte

5.  Zahlungsbedingung: jährlich im Voraus ohne Abzug.

II.  Leistungen von ACOTEC

1.  Bereitstellung von Personal und Telefon

2.  Angabe der Telefonnummer

3.  Telefonische Hilfestellung werktags Montag bis Freitag zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr

4.  Sollte eine sofortige telefonische Hilfestellung durch das „HOTLINE-TELEFON“-Personal nicht möglich sein, so wird dem Anrufer innerhalb 30 Minuten eine Telefonnummer mitgeteilt, unter der der Anrufer Auskunft erhält.

III. Leistungen des Vertragspartners/Abnehmers und/oder Betreibers

1.  Übernahme der Telefongebühren

2.  Angabe unserer Auftragsnummer der Servicevereinbarung

Service „HOTLINE-MODEM“

I. Allgemeines

1.  Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.

2.  Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.

3.  Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4.  Zahlungsbedingung: jährlich im Voraus ohne Abzug.

II. Leistungen von ACOTEC

1.  Bereitstellung von Personal, Hard und Software (Serviceseite).

1.  Hilfestellung werktags Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr.

3.  Bei Bedarfsmeldung wird spätestens bis 12 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages die Modem Hilfestellung garantiert.

III. Leistungen des Vertragspartners/Abnehmers und/oder Betreibers

1.  Die Anschaffung der benötigten Hard- und Software (Anlagenseite).

2.  Angabe unserer Auftragsnummer der Servicevereinbarung.

3.  Übernahme der Telefon- und Modemverbindungsgebühren per Rückrufautomatik.

IV. Leistungen die gesondert zu vergüten sind

1.  Softwareupdate

2.  Installation und Inbetriebnahme eines Softwareupdates

3.  Softwareänderungen auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers.

4.  Eingabe von vertragspartner-/abnhemer- und/oder betreiberspezifischen Daten

Service „HOTLINE-24“

I. Allgemeines

1.  Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.

2.  Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.

3.  Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.

4.  keine Gewährleistung für Funknetzdichte

5.  Zahlungsbedingung: jährlich im Voraus ohne Abzug.

II. Leistungen von ACOTEC

1.  Bereitstellung von Personal und Telefon

2.  Angabe der Telefonnummer

3.  Telefonische Hilfestellung täglich zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr

4.  Hilfestellung in Form von:

a) Kurze Erklärung der Gegensprechanlage

b) Folgende Daten werden festgehalten:

          - Datum, Uhrzeit und Name des Anrufers

                        - Bei EC Kartensystemen zusätzlich die EC-Kartendaten: Name,

            Kontonummer und Bankleitzahl

c) Fernöffnung via Telefon

     d) Sollte eine Fernöffnung via Telefon nicht möglich sein, wird dem Anrufer          autorisiert den Schrankenholm abzumontieren.

     e) Der HOTLINE-24 Vorgang wird schriftlich festgehalten und unmittelbar an       die vom Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber angegebene Fax-,                 E-Mail-, Anrufbeantworter oder Telefonnummer mitgeteilt.

III. Leistungen des Vertragspartner/Abnehmers und/oder Betreibers

1.  Die Anschaffung der benötigten Hard- und Software

Service „GARANTIE-ERWEITERUNG“

I. Allgemeines

1.  Die Servicevereinbarung wird für die vereinbarte Garantiezeit des zugrundeliegenden Auftrages abgeschlossen.

2.  Zahlungsbedingung: komplett im Voraus ohne Abzug

II.  Leistungen von ACOTEC

1.  Übernahme sämtlicher Kosten (ausgenommen Ausfallkosten) für Garantiemängelbeseitigung Innerhalb der vereinbarten Garantiezeit wie Löhne, An- und Abfahrt, Überstundezuschläge, Unterkünfte usw..

 

Teil C:      Besonderheiten

I. Induktionsschleifen

1.  Wir sind bei der Kalkulation für das Verlegen von Induktionsschleifen davon ausgegangen, dass das Verlegen der Schleifen in einer normalen Asphaltdecke erfolgt oder in einer Betondecke mit der Materialgüte B 25.

2.  Das Verlegen unter Verbundsteinpflaster ist ohne Aufpreis auch möglich, wobei das Aufnehmen sowie das Verlegen der Verbundsteine bauseits durch Fachfirmen übernommen werden oder uns zusätzlich beauftragt werden muß.

3.  Ist aufgrund der Terminierung mit der Fachfirma vor Ort gegebenenfalls eine zusätzliche An- bzw. Abfahrt unseres Personals erforderlich, so wird diese gegen Nachweis separat fakturiert.

4.  Sollte uns nichts anderes angegeben werden, gehen wir bei der Verlegung von Induktionsschleifen von einer Verschleißschicht von 60 mm Fahrbahndicke aus. Weiter dürfen sich im Bereich der Induktionsschleifen keine Armierungen und keine Fahrbahnheizschlangen befinden, da diese die Funktion der Induktionsschleife beeinträchtigen können.

5.  Abweichungen von obigen Bedingungen können Mehraufwände zur Folge haben, die dem Abnehmer gegen Nachweis weiter fakturiert werden

6.  Die Schranken bzw. Induktionsschleifen sind nicht für Zweiräder oder Sonderfahrzeuge ausgelegt. (Beispiel: Fahrrad, Motorrad, Radlader, Traktor, Mähdrescher, Containerfahrzeug, Müllfahrzeug)

7.  Das Abgleichen von Induktionsschleifen nach Übergabe ist vom Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber durchzuführen.

II. Software

1.  Für die verwendete Software gelten die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen.

2.  Der Vertragspartner/Abnehmer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an.

3.  Erfolgt die Öffnung beim Montage- bzw. Serviceeinsatz vor Ort oder bei der Vorinbetriebnahme in unseren Räumlichkeiten durch unser Personal und sollte nichts Gegenteiliges vereinbart sein, so geschieht dieses im Namen des Vertragspartners/Abnehmers. Wir haften nicht für daraus entstehende Missachtungen seitens des Vertragspartners/Abnehmers.

4.  Der Vertragspartner/Abnehmer, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich an uns zurückzugeben oder vor Montage- bzw. Servicebeginn oder vor Inbetriebnahme uns mitzuteilen.

III. Fundamentierungen

1.  Folgende Bedingungen sind unbedingt einzuhalten:

a) Bodenklasse 2.24 gemäß VOB

b) Betongüte B 25

c) waagerechte und glattgestrichenen Oberfläche

d) Abmaß gemäß unserem Fundamentplan

2.  Abweichungen von obigen Bedingungen können Mehraufwände zur Folge haben, die dem Abnehmer gegen Nachweis weiter fakturiert werden.

VI. Parksystem

1.  Das Beseitigen von Münz-, Geldschein,- Ticketklemmern ist vom Vertragspartner/Abnehmer und/oder Betreiber durchzuführen.

 


AGB als PDF zum Download