Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen (Stand, 22.06.2005)

I Wirksamkeit und Geltungsbereich von Vereinbarungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Ein etwaiger Widerspruch hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
2. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich und gelten nachrangig und ergänzend; mündliche Absprachen sind nicht wirksam.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Abnehmers werden in keinem Fall Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen uns obliegende Leistung vorbehaltlos ausführen.
4. Spätestens mit dem Empfang unserer Lieferung oder Leistung gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Abnehmer uneingeschränkt angenommen.
5. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle Bestellungen, die uns der Abnehmer in Zukunft erteilt, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfalle ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug nehmen.
6.Abweichende schriftliche Vereinbarungen gelten immer nur für den speziellen Einzelfall. Für nachträgliche Bestellungen, die uns der Abnehmer in Zukunft erteilt, gelten dann wieder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der abgeschlossene Vertrag nichts Abweisendes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des abgeschlossenen Vertrages rechtlich nicht wirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche rechtwirksame, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei vernünftigem Abwägen der beiderseitigen Interessen wirtschaftlich gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt, falls sich in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder in dem abgeschlossenen Vertrag eine Lücke herausstellt oder eine Bestimmung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und des abgeschlossenen Vertrages unklar sein sollte.


II. Angebote, Auftragsbestätigungen, technische Daten

1. Unsere Angebote sind in Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferfristen und sonstigen Angaben unverbindlich und freibleibend.
2. Unsere Auftragsbestätigungen sind als Auftragsbestätigungen bindend. Sie werden von uns auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschrieben. Somit werden die Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zusätzlich wirksam.
3. Technische Angaben in Wort, Zahl, Zeichnung oder Bild, z.B. über Gewicht, Abmessungen und Leistungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Schriftwechsel, sind, falls nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben wird, nur Annäherungswerte. Insbesondere bleiben Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen vorbehalten.


III. Schutzrechte

1. Angebote, Zeichnungen, Muster, technische Unterlagen, Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und andere Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum; unser Urheberrecht an diesen behalten wir uns auch nach Auslieferung an den Abnehmer vor. Die sämtlich genannten Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.
2. Bei Nichterteilung des Auftrages ist der Abnehmer auf Verlangen verpflichtet, die überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Für Schäden, die durch die Weitergabe der obigen Unterlagen z.B. an die Konkurrenz oder Mitbewerber entstehen, machen wir den jeweiligen Abnehmer oder Anfragenden nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb des Bürgerlichen Gesetzbuches voll haftbar.
4. Waren, zusätzliche Vorrichtungen, sonstige Betriebsgegenstände und Vorlagen, die zur Erfüllung des Vertrages dienen, die wir selber oder in Lizenz oder in Auftrag hergestellt haben, sind unser Eigentum, auch wenn wir anteilige Kosten in Rechnung stellen oder gestellt haben.


IV. Vertragsabschlüsse

1. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nur mit dem Inhalt zustande, der sich aus ihr ergibt. Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist allein diese Auftragsbestätigung maßgebend. Jedoch verpflichten uns öffentliche Schreib-, Rechen-, oder Druckfehler aller Art in der Auftragsbestätigung nicht.
2. Nebenabredungen, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages sind gleichfalls nur rechtswirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Die vom Abnehmer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der Auftragsbestätigung gleich.
4. Die Verpflichtung des Abnehmers ist, dass er sich jeglicher vertragswidrigen Nutzung der gelieferten Ware enthält.
5. Bei Abnehmern, über deren Solvenz wir nicht genügend informiert sind bzw. noch nachträglich informiert werden, behalten wir uns vor, die Anfertigung, den Versand bzw. die Montage erst nach Zahlung einer Abschlagssumme und nach Zahlung des vielleicht noch offenstehenden Betrages vorzunehmen.


V. Preise, Transporte, Verpackungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Fabriklager. Sie schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer, sonstige anfallende Steuern, Zoll, sonstige anfallende Gebühren, Verpackung, Verladung, Fracht, Transportversicherung, Aufstellung, Montage und sonstige Kosten nicht ein.
2. Unsere Ware wird, nach unserem Ermessen, in handelsrechtlicher Weise auf Kosten des Abnehmers verpackt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mängel der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn diese in der bei uns üblichen Weise erfolgte.
3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Erhöhungen von Staats- und sonstigen öffentlichen Abgaben ein, die von uns bei der Preisgestaltung noch nicht berücksichtigt werden konnten, welche die Ware aber verteuern, so sind wir zur nachträglichen Preiserhöhung berechtigt, falls durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Wir sind außerdem berechtigt, angemessene Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Warenlieferung Erhöhungen bei unseren Rohstoffeinkaufspreisen, den Lohnund Energiekosten sowie sonstigen wesentlichen Kalkulationsbestandteilen eintreten.
4. Bei Lieferfristen von mehr als 4 Monaten gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Preise.


VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand aller Vereinbarungen ist Recklinghausen.
2. Das Rechtsverhältnis untersteht ausdrücklich deutschem Recht.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Vereinbarungen werden ausschließlich unter Berücksichtigung des „Erweiterten Eigentumsvorbehalts“ getroffen.
2. Wir behalten uns an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Abnehmer das Eigentum vor. Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung der Vorbehaltsware zu Gunsten Dritter ohne unsere Zustimmung ist ausgeschlossen; der Abnehmer ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag vorläge. Nach Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; wir werden die Verwertung bestmöglich (§ 254 BGB i. V. m. § 278 BGB) vornehmen und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers anrechnen.
4. Versäumt der Abnehmer, eine Zahlungsrate zu zahlen, so können wir vom Vertrag, der unter Eigentumsvorbehalt getätigt wurde, sowie von allen Forderungen des Geschäftsverkehrs zurücktreten.
5. Bis auf Widerruf ist der Abnehmer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung) oder Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers nahelegen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Abnehmers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angenommenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Abnehmer gegenüber seinem Kunden und dem Endkunden verlangen.
6. Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist der Abnehmer berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis des Abnehmers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet, wenn sich der Abnehmer vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges.
7. Die Forderungen des Abnehmers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung des Abnehmers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen von uns abhängig. Die Verpfändung unserer Forderungen zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Abnehmer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner namentlich anzugeben und diesen seinerseits die Abtretung anzuzeigen.
8. Der Abnehmer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Abnehmer erfolgt stets für uns; wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, ansonsten gilt die neu entstandene Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
10.Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
11.Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Abnehmer diese, soweit keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen mit uns bestehen, auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


VIII. Versand

1. Versandbereit gemeldete Ware muss sofort übernommen werden. Sie gilt als ab Werk geliefert und wird von uns berechnet.
2. Sollte diese Ware nicht innerhalb einer Woche ausgeliefert bzw. abgenommen sein, so sind wir berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Abnehmers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern und entstehende Kosten in Rechnung zu stellen oder diese Ware zu fakturieren.
3. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. „Ab Werk“ Lieferungen innerhalb der BRD werden grundsätzlich durch einen von uns benannten Speditionsunternehmen durchgeführt. Mit diesem Speditionsunternehmen wird grundsätzlich eine „frei Haus“ Lieferung vereinbart, damit wir dem Abnehmer die an uns günstiger eingeräumten Konditionen weiter geben können. Die mit dem Speditionsunternehmen vereinbarte „frei Haus“ Lieferung hat keine Auswirkung die zwischen uns und dem Abnehmer vereinbarte „ab Werk“ Lieferung. Der Abnehmer kann uns  anzeigen, dass er die Fracht direkt von den durch uns beauftragten Speditionsunternehmen fakturiert bekommt.
5. Bestimmt der Abnehmer ein Speditionsunternehmen, so ist dies mit der Auftragserteilung schriftlich anzuzeigen und durch uns zu bestätigen. Die anfallenden zusätzlichen Kosten (z.B. Ausfüllen unbekannter Frachtbriefe) können dem Abnehmer berechnet werden.
6. Alle bei „Ab Werk“ Lieferungen außerhalb der BRD anfallende Zusatzleistungen werden dem Abnehmer berechnet. Der Abnehmer hat alle Export- und Importvorkehrungen selbst oder durch seinen Vertreter zu treffen. Diese Bestimmungen sind die Grundlage eines jeden Auftrages, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
7. „Frei Haus“ Lieferungen werden immer durch ein von uns benanntes Speditionsunternehmen durchgeführt.
8. Wir haften nicht für billigste Verfrachtung der Ware. Wir versenden unsere Waren nach bestem Wissen und Gewissen.
9. Geht die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland, so muß die Abnahme oder Untersuchung der Ware in unserem Hause erfolgen. Kommt es zum Versäumnis einer Abnahme, so ist jede nachträgliche Mängelrüge unwirksam.
10.Sobald die Ware unser Werk oder Fabriklager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Abnehmer über. Bei angezeigter Versandbereitschaft der Ware geht ebenfalls die Gefahr auf den Abnehmer über.
11.Wir sind bestrebt, unsere Lieferfristen pünktlich einzuhalten. Die angegebenen Termine sind jedoch unverbindlich. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Abnehmer weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch Anspruch auf Ersatz für direkten oder indirekten Schaden.
12.Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. Betriebsstörungen aller Art, Ausschuß, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Zubehörteile – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrage, soweit wir ihn noch nicht erfüllt haben, zurückzutreten.


IX. Lieferungen

1. Durch uns durchgeführte Lieferungen sind „ab Werk“ Lieferungen.
2. Wir sind zu Teilieferungen berechtigt.
3. Die Punkte VIII 1,2,3,6,8,9,11,12 sind auf diese Lieferungen zu übertragen.
4. Sobald die Ware auf eines unserer Fahrzeuge zum Transport geladen wurde, geht die Gefahr auf den Abnehmer über.


X. Montagen, Serviceeinsätze

1. Grundsätzlich gelten für von uns oder durch uns beauftragte Unternehmen folgende Montage- bzw. Servicebedingungen. Ansprüche, die aus Mißachtung aller nachfolgenden Bedingung resultieren, werden an den Abnehmer uneingeschränkt weitergegeben.
2. Der Abnehmer verpflichtet sich, vor Montage- bzw. Servicebeginn folgende Vorleistungen nach unseren Vorgaben durchführen zu lassen:
  2.1. Lieferung und Verlegung von Leerohren, Kabeln und Leitungen
  2.2. Anstreicher-, Maurer- und Erdarbeiten
  2.3. Fundamente, Fahrbahnbefestigungen und Schrammborden
  2.4. Absicherung der elektrischen Zuleitungen
  2.5. Bereitstellung LS-Sicherungsautomaten, FI-Schutzschalter und Potentialausgleichsleitungen
  2.6. Fundamenterstellung mit jeweils waagerechten Oberflächen insbesondere bei Anordnung an Gefällen
        oder Steigungspositionen
  2.7. evtl. Pflasterarbeiten
3. Hinsichtlich der Vereinbarung des Montage- bzw. Servicetermins sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen bindend. Sämtliche vom Abnehmer zu liefernde Unterlagen setzen die Einhaltung des Montagetermins voraus. Folgende Unterlagen können von uns erwünscht werden: Die rechtzeitige Genehmigung und Klarstellung der Pläne; die Freigaben und Genehmigungen; die Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen. Diese Terminfrist wird von uns angemessen verlängert, wenn diese Voraussetzungen vom Abnehmer nicht rechtzeitig erfüllt werden konnten
4. Der Abnehmer verpflichtet sich ohne besondere Aufforderung vor Montage bzw. Servicebeginn folgende Punkte zu berücksichtigen:
  4.1. Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht
         branchenüblich sind, uns kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4.2.. Angaben über die Lage verdeckt geführter Wasser-, Strom-, Gasleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
        statischen Angaben zur Verfügung zu stellen. 
5. Bei Bedarf hat der Abnehmer rechtzeitig folgendes auf seine Kosten uns zur Verfügung zu stellen: 
  5.1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter
       mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
  5.2. Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich
       der dazu benötigten Baustoffe. 
  5.3. Die zur Montage bzw. Service und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer,
       Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungs-, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere
       Vorrichtungen,
  5.4. Betriebskraft, Versorgungsspannung und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle,
       Heizung und allgemeine Beleuchtung,
  5.5. Bei der Montage- bzw. Servicestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.
       genügend große, geeignete, trockene, verschließbare Räume und für das Montagebzw. Servicepersonal angemessene
        Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Abnehmer
       zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Servicepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er
       zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde; 
  5.6. Auf der Baustelle hat der Abnehmer das Unfallrisiko für unsere Monteure im höchsten Maße zu minimieren.
6. Wir haften nicht für die Arbeiten des Montage- bzw. Servicepersonals oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Abnehmers, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Montage bzw. Service zusammenhängen oder soweit dieselben vom Abnehmer veranlaßt sind.
7. Alle Vorarbeiten müssen an Ort und Stelle so erledigt sein, dass unser Montage- bzw. Servicepersonal sofort nach Ankunft und ohne Unterbrechung mit der Montage bzw. Service beginnen und ohne Unterbrechung bis zur Fertigstellung durchgearbeitet werden kann. Daraus resultierende Stillstandzeiten werden an den vereinbarten Fertigstellungstermin angehängt.
8. Bei der Kalkulation des Montage- bzw. Serviceaufwandes sind wir von einer für die Montage bzw. Service notwendigen An- und Abfahrt ausgegangen. Sollten wegen bauseitiger Umstände zusätzliche An- und Abfahrten nötig sein, wird dem Abnehmer dieser Aufwand gegen Nachweis in Rechnung gestellt.
9. Sollte sich die Montage bzw. Service durch irgendwelche Umstände verzögern, so gehen diese Umstände auf den Abnehmer über. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns alle daraus entstandenen Folgekosten zu entrichten. Der Abnehmer erhält von uns, trotz unserer vorangestellten Bedingungen für diesen nicht in der Frist eingehaltenen Vertrag, einen geschäftsüblichen Lieferschein bzw. Kundendienstbericht ausgestellt. Auf diesen von uns ausgestellten Lieferschein bzw. Kundendienstbericht folgt später von uns eine geschäftsübliche Rechnung. Wird auf Wunsch des Abnehmers der Versand, die Lieferung, die Zustellung oder die Montage bzw. der Service verzögert, so sind wir innerhalb einer Woche nach unserer Anzeige der Versand-, der Liefer-, der Zustell- oder der Montage- bzw. Servicebereitschaft berechtigt, für Rechnung und Gefahr des Abnehmers entweder die Ware selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern und entstehende Kosten den Abnehmer in Rechnung zu stellen oder diese Ware auch ohne Übergabe bzw. Abnahme zu fakturieren. Der Abnehmer ist jederzeit berechtigt, sich in angemessener Zeit gegen gesonderte Rechnung die Funktion und die Materialien in unseren Räumlichkeiten zeigen zu lassen. Der Abnehmer ist weiter jederzeit berechtigt, die Ware selbst auf eigene Gefahr abzuholen und einzulagern.
10.Der Abnehmer verpflichtet sich jederzeit auf unseren Wunsch, uns die aufgestellte oder auf der Baustelle eingelagerte Ware jederzeit auf unseren Lieferschein bzw. Kundendienstbericht zu quittieren, ebenso die auf der Baustelle zugebrachte Zeiten unseres Personals.
11.Aufgestellte oder eingelagerte Ware auf der Baustelle befindet sich auch ohne spezifische Übergabe bzw. Abnahme auf Gefahr des Abnehmers dort.


XI. Übergaben bzw. Abnahmen

1. Die Übergabe bzw. Abnahme erfolgt sofort nach Fertigstellung der Montage bzw. Service. Sollte die Übergabe bzw. Abnahme der Anlage durch nicht von uns zu vertretende Umstände nicht möglich sein, so wird von uns in der Regel ein Funktionstest durchgeführt, der die Übergabe bzw. Abnahme ersetzt. Mit diesem Funktionstest gilt die Übergabe bzw. Abnahme als erfüllt.


XII. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen unserer Rechnungsbeträge sind in der Währungseinheit zahlbar, in welcher der Rechnungsbetrag ausgestellt ist. 2. Ab einem Auftragswert von 6.000 EUR ist eine Anzahlung über 1/3 des Auftragswertes zu zahlen.
  2.1. Eine Anzahlungsbürgschaft wird generell nicht ausgegeben.
3. Der Rechnungsbetrag ist sofort zahlbar, ohne Abzug von Skonto.
4. Sollte ein Skonto vereinbart sein, so wird er nicht gewährt, wenn der Abnehmer sich mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Verzug befindet.
5. Alle Zahlungen sind so zu leisten, dass sie am Fälligkeitstage einem unserer Bankkonten dargestellt gutgeschrieben werden, dass wir über das Guthaben verfügen können. Auf Verlangen wird der Abnehmer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abhebung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
6. Die Zahlung hat unabhängig vom Eingang der Ware und einer etwaigen Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen.
7. Erfolgen Teilieferungen, so wird unmittelbar nach jeder Auslieferung die einzelne Lieferung fakturiert.
8. Sämtliche Zahlungen haben spesenfrei an uns zu erfolgen. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern sie nicht eine schriftliche Ermächtigung vorlegen.
9. Falls der Abnehmer den Rechnungsbetrag mit einem Wechsel begleichen will, bedarf es einer ausdrücklichen, schriftlichen Erlaubnis unsererseits. Wechsel, Schecks usw. werden nur zahlungshalber angenommen. Von uns werden ausdrücklich nur Dreimonatswechsel angenommen. In jedem Fall trägt der Abnehmer den Diskont, Spesen und alle anfallenden Kosten. Der Wechsel muß vom Abnehmer mit Wechselsteuermarken versehen sein, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diese müssen dem deutschen Wechselrecht unterliegen. Unser Eigentumsanspruch an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Einlösung bestehen, wenn der Abnehmer per Finanzierungswechsel zahlt. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers gelten Gutschriften über hereingenommene Wechsel, Schecks usw. nur vorbehaltlich der Einlösung der Papiere und unbeschadet früherer Fälligkeiten des Kaufpreises. Verfügen wir über den Gegenwert, so folgt unsere Gutschrift mit Wertstellung zum selben Tage. Für Beträge, die der Abnehmer bei Fälligkeit nicht bezahlt, schuldet er uns Fälligkeitszinsen, hilfsweise Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7 % pro Jahr. Nach unserem Ermessen können wir auch den uns tatsächlich durch den Verzug entstandenen Schaden geltend machen. Das kann bedeuten, dass der angegebene Verzugszins steigen kann. Zusätzlich werden von uns eventuell anfallende Bankspesen in Rechnung gestellt. Auf noch vorhandene Wechsel hat die Zielüberschreitung die sofortige Fälligkeit unserer übrigen Forderungen ohne Rücksicht gegen den Abnehmer zur Folge. In diesem Fall sind wir berechtigt: 1. Vor unserer nächsten Lieferung Vorauszahlungen zu verlangen. 2. Vertragsrücktritt zu erklären, und die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist, auf Kosten des Abnehmers zurückzunehmen.
10.Bei Nichteinlösung eines Wechsels, Schecks usw. werden alle bestehenden Geld-, Sach- und sonstige Forderungen am selben Tage fällig.
11.Für Beträge, die der Abnehmer bei Fälligkeit nicht bezahlt, schuldet er uns Fälligkeitszinsen, hilfsweise Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 7% pro Jahr. Zusätzlich fallen 5,00 EUR Kosten pro Mahnung an. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
12.Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Abnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen kann er nur wegen solcher Gegenforderungen geltend machen.
13.Unsere sämtlichen Zahlungsansprüche gegen den Abnehmer aus unserer Geschäftsverbindung, auch solche für noch nicht
ausgelieferte, aber versandbereite Ware, werden ungeachtet etwaiger Stundungsabreden oder vereinbarter späterer Fälligkeit sofort fällig.
  13.1. wenn der Abnehmer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät, insbesondere wenn er einen
         Scheck, einen Wechsel oder eine Banklastschrift nicht einlöst. 
  13.2. wenn in seinen Vermögensverhältnissen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine wesentliche Verschlechterung
         eintritt, oder wenn uns nach Absendung der Auftragsbestätigung bekannt wird, dass Tatbestände und Umstände vorliegen,
         die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers ernstlich in Frage stellen und die uns, wenn sie uns bei Absendung der
         Auftragsbestätigung schon bekannt gewesen wären, davon abgehalten hätten, ihn auf Kredit zu beliefern. Der Eintritt einer
         wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der
         Vermögensverhältnisse des Abnehmers wird unwiderlegbar vermutet, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn die Eröffnung 
          eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, oder wenn ein gegen ihn gerichteter
         Vollstreckungsversuch eines Gläubigers fruchtlos erfolgt.
  13.3. wenn der Abnehmer geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus einem mit uns
         abgeschlossenen Vertrag oder einer uns erteilten, ihn noch bindenden Bestellung nicht gewillt oder in der Lage zu sein. 
  13.4  wenn der Abnehmer durch schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen die wirtschaftliche Sicherheit 
          unserer gegen ihn gerichteten Zahlungsansprüche oder deren Durchsetzbarkeit gefährdet, oder wenn sich herausstellt, dass
         der Abnehmer in Vertragsverhandlungen bewußt irreführende Angaben gemacht hat. In allen vorstehenden Fällen sind wir
         berechtigt, für alle etwaigen weiteren Lieferungen Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Weiter sind wir in diesen sämtlichen
          Fällen berechtigt, dem Abnehmer etwa eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
14.Falls der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, sind wir, unbeschadet aller anderen Rechte, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit ihm bestehenden Verträgen zurückzutreten oder gewährte Rabatte, Boni, Skonti oder sonstige Vergünstigungen nicht mehr einzuräumen oder wegen aller noch schwebender Verträge Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieselben Rechte stehen uns nach vorheriger Mahnung und Nachfristsetzung zu, wenn der Abnehmer die Abnahme einer Lieferung ganz oder teilweise verweigert oder wenn er geltend macht, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus mit uns abgeschlossenen Verträgen oder einer uns erteilten, ihn noch bindenden Bestellung nicht gewillt oder in der Lage zu sein.
15.Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheiten zu verlangen.
16.Wir haben ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369, Abs. 1 HGB an die vom Abnehmer angelieferten Klischees, Manuskripte, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.


XIII. Gewährleistungen, Garantien, Haftungen

1. Grundsätzlich übernehmen wir Teilegarantien, sofern original Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien verwendet wurden. Anfallende Servicezeiten und Fracht fallen zu Lasten des Abnehmers an.
2. Unsere Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den direkten Schaden und erlischt im Zeitpunkt einer Fehlbedienung, Vernachlässigung, Unfall, Eingriff von Unbefugten und Vornahme von Änderungen in irgendeiner Form.
3. Die Garantiefrist beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den Richtlinien der deutschen Elektroindustrie 12 Monate auf elektrische und mechanische Teile.
4. Sollte nichts anderes vereinbart sein wird keine Gewährleistung bzw. Garantie auf Verschleißteile, Software, Bedruckungen, Karten, Erhalt von Daten, Einstellungen gewährt.
5. Bei der Einsetzung von Fremdfabrikaten gelten die Garantiebedingungen unserer Lieferanten sowohl mit Beschränkungen als auch Ausweitungen unserer Garantiebedingungen.
6. Alle Garantieansprüche müssen uns innerhalb der Garantiedauer schriftlich mitgeteilt werden.
7. Technische Mängel berechtigen nicht zur Verzögerung der fälligen Zahlungen. Ist der Abnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir von unseren Garantieverpflichtungen bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung entbunden. Diese Zeit wird nicht an die vereinbarte Frist angehängt.
8. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit technische und optische Änderungen vorzunehmen sowie andere Fremdfabrikate einzusetzen, jedoch ohne Verpflichtung, die Änderungen auch bei früher gelieferten Geräten durchzuführen.
9. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tage des Gefahrüberganges gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
10.Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Vertragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener fünfter Nachbesserung oder fünfter Ersatzlieferung kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen.
11.Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
12.Hat der Vertrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. 13.Zur Mängelbeseitigung hat uns der Abnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
14.Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
15.Das Recht des Abnehmers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann der Abnehmer mit uns eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
16.Die Garantiefrist für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist läuft bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist außerhalb der ursprünglichen Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
17.Die Bestimmungen über obige Garantiefristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
18.Weitere Ansprüche des Abnehmers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unserer Produkte.
19.Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, Schadensersatz wegen Schlechterfüllung oder der Verletzung von Nebenpflichten, sonstigen vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatz schulden wir nur in Bezug auf bei Vertragsabschluß vorhersehbare und unmittelbare Schäden. Solche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der von uns gelieferten Waren beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn des Abnehmers oder sonstige Folgeschäden. 20.Die Schrankenanlagen sind ausschließlich für den Fahrzeugverkehr zu verwenden. Damit unterliegen sie nicht der Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore nach DIN 453 und DIN EN 12 445.


XIV. Rücklieferungen

1. Ohne unser schriftliches Einverständnis darf keine auf unserem Lieferschein bzw. Kundendienstbericht aufgeführte Ware an uns zurückgeschickt werden.
2. Sollte nach unserer Ansicht eine Rücksendung notwendig sein, so werden wir dies dem Abnehmer mitteilen.
3. Die Rücksendung ist frachtfrei an die von uns angegebene Adresse anzuliefern.
4. Der Gefahrenübergang befindet sich für Rücklieferungen bei der angegeben Adresse. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen 


Zusätzlicher Service

I. Service „WARTUNG“

1 Allgemeines
  1.1. Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen. 
  1.2. Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate
        vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
  1.3. Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im 
        Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  1.4. Zahlungsbedingung: sofort ohne Abzug nach Durchführung.
2 Leistungen von ACOTEC
  2.1. An- und Abfahrt, sowie eine geplante Unterkunft.
  2.2. Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Meß- und Kontrollgeräte.
  2.3. Wartungsarbeiten (vorbeugende Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage weiterhin sicherstellen) vor Ort innerhalb unserer 
        Geschäftszeiten gemäß Wartungscheckliste und/oder Umfang aus dem zugrundeliegendem Auftrag.
  2.4. Überprüfung der Anlage.
  2.5. Ersatz und Austausch der durch natürliche Abnutzung oder Verschleiß unbrauchbar gewordener Kleinteile (bis zu einem
        Materialwert von 15 EUR und ein Zeitaufwand von 15 min.).
  2.6. Zustandsbericht mit Angabe von Bauteilen und Baugruppen, mit denen ein störungsfreier Betrieb gefährdet erscheint oder 
        sicher nicht mehr möglich ist.
2.7. Erstellung eines Angebotes der benötigten Austausch- und Ersatzteile, sofern benötigt noch während des Aufenthaltes des Technikers.
3 Leistungen des Abnehmers und/oder Betreibers
  3.1. Der Abnehmer und/oder Betreiber verpflichtet sich, unmittelbar nach Auftreten einer Störung oder eines Schadens, uns die
        Störung oder den Schaden schriftlich mitzuteilen.
  3.2. Folgende Punkte sind mitzuteilen: 
        3.2.1. Name, Funktion und Telefonnummer des Feststellers 
        3.2.2. Datum und Uhrzeit der Feststellung
        3.2.3. Genaue Bestimmung des Anlagenteils 
        3.2.4. Genaue Beschreibung der Störung oder des Schadens
        3.2.5. Auswirkung der Störung oder des Schadens
        3.3. Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Abnehmer und/oder Betreiber original Ersatzteile und
               Verbrauchsmaterialien zu verwenden.
3.4. Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Abnehmer und/oder Betreiber grundsätzlich alle Störungen und 
       Schäden nur durch uns beseitigen zu lassen (ausgenommen von uns genehmigte Leistungen oder autorisierte Partnerfirmen). 3.5. Der Abnehmer und/oder Betreiber hat uns bei vereinbarten Serviceterminen Zutritt zu der Anlage und zu sämtlichen
       Zutrittsinstrumenten, wie Schlüssel, Systemcodes, Anmeldungsunterlagen, Passwörter, etc. zu gewähren.
4 Leistungen die gesondert zu vergüten sind
  4.1. Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder
        unsachgemäße Behandlung oder Vandalismus zurückzuführen sind.
  4.2. Aufwendungen, die nötig werden, weil der Abnehmer und/oder Betreiber aufgetretene Störungen oder Schäden uns nicht
        unverzüglich mitgeteilt hat.
  4.3. Aufwendungen, die auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers entstehen, sowie die eventuell daraus entstehenden
        Überstundenzuschläge, Unterkünfte oder sonstige Kosten.
  4.4. Ersatz, Austausch oder Erneuerung von Anlagenteilen, Bauteilen oder Baugruppen, auch wenn die Ursache hierfür die
        natürliche Abnutzung oder der Verschleiß der defekten Teile ist.
  4.5. Änderungen der Software auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers.
  4.6. Softwareupdate (günstigerer Sonderpreis)
  4.7. Installation und Inbetriebnahme eines Softwareupdates.
  4.8. Eingabe von abnehmer- und/oder betreiberspezifischen Daten
  4.9. Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme
        einer Anlage.
  4.10. behördlich geforderte Änderungen der Anlage
  4.11. Wird die Serviceleistung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme beauftragt, so ist ein Zustandsbericht zu erstellen,
         aus dem hervorgeht welche Arbeiten vor Auftragsannahme durchzuführen sind. 
  4.12. Wartezeiten


II. Service „ALL INKLUSIVE“

1 Allgemeines
  1.1. Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.
  1.2. Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate
        vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
  1.3. Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im
        Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  1.4. Zahlungsbedingung: monatlich im voraus ohne Abzug.
2 Leistungen von ACOTEC
  2.1. alle An- und Abfahrten, sowie alle Unterkünfte.
  2.2. Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Meß- und Kontrollgeräte.
  2.3. Wartungsarbeiten (Vorbeugende Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage weiterhin sicherstellen) vor Ort gemäß
        Wartungscheckliste und/oder Umfang aus dem zugrundeliegendem Auftrag. 
  2.4. Überprüfung der Anlage.
  2.5. Ersatz und Austausch aller Anlagenteile, Bauteile und Baugruppen inklusive Verschleiß- und Kleinteile, mit denen ein
        störungsfreier Betrieb gefährdet erscheint oder sicher nicht mehr möglich ist.
  2.6. Zustandsbericht
  2.7. Softwareupdate
  2.8. Installation und Inbetriebnahme eines Softwareupdates unverzüglich nach Erscheinen.
  2.9. Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme einer in Betrieb befindlichen Anlage oder bei Wiederinbetriebnahme
        einer Anlage.
  2.10. Bei Störungs- oder Schadenmeldung (siehe Punkt II.3.2.) wird eine Reaktionszeit innerhalb der darauffolgenden 3
         Geschäftsstunden garantiert.
  2.11. Schulung des Bedienpersonals einmal pro Jahr vor Ort nach Aufforderung.
  2.12. 15 % Rabatt vom Endkundenlistenpreis auf alle unter Punkt 4. aufgeführte Kosten
  2.13. Vorhaltung von uns bestimmter Teile vor Ort, um eine schnelle Störungsbeseitigung durch Mitwirkung des Abnehmers
         und/oder Betreibers nach Anleitung oder Schulung zu gewährleisten.
  2.14. Service „HOTLINE-TELEFON“
  2.15. Service „HOTLINE-MODEM“
  2.16. Service „HOTLINE-24“
3 Leistungen des Abnehmers und/oder Betreibers
  3.1. Der Abnehmer und/oder Betreiber verpflichtet sich, unmittelbar nach Auftreten einer Störung oder eines Schadens, uns die
        Störung oder den Schaden schriftlich mitzuteilen.
  3.2. Folgende Punkte sind mitzuteilen:
  3.2.1. Name, Funktion und Telefonnummer des Feststellers
          3.2.2. Datum und Uhrzeit der Feststellung
          3.2.3. Genaue Bestimmung des Anlagenteils
          3.2.4. Genaue Beschreibung der Störung oder des Schadens
          3.2.5. Auswirkung der Störung oder des Schadens
  3.3. Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Abnehmer und/oder Betreiber original Verbrauchsmaterialien 
        zu verwenden.
  3.4. Für die Dauer der Servicevereinbarung verpflichtet sich der Abnehmer und/oder Betreiber grundsätzlich alle Störungen und 
        Schäden nur durch uns beseitigen zu lassen (ausgenommen von uns genehmigte Leistungen oder autorisierte Partnerfirmen).
  3.5. Der Abnehmer und/oder Betreiber hat uns bei vereinbarten Serviceterminen Zutritt zu der Anlage und zu sämtlichen         
        Zutrittsinstrumenten, wie Schlüssel, Systemcodes, Anmeldungsunterlagen, Passwörter, etc. zu gewähren.
  3.6. Selbstbeteiligung von 100,00 EUR pro Einsatz vor Ort
  3.7. Kleinere Reparaturen oder Austauschvorgänge nach Anleitung oder Schulung selber vorzunehmen.
  3.8. Falls die Anlage eine Hilfestellung via Modem zuläßt sind die dazu benötigten Teile, Hard- und Software anzuschaffen. (günstigerer Sonderpreis)
4 Leistungen die gesondert zu vergüten sind
  4.1. Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder 
        unsachgemäße Behandlung oder Vandalismus zurückzuführen sind.
  4.2. Aufwendungen, die nötig werden, weil der Abnehmer und/oder Betreiber aufgetretene Störungen oder Schäden uns nicht 
        unverzüglich mitgeteilt hat.
  4.3. Aufwendungen, die auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers entstehen, sowie die eventuell daraus entstehenden 
        Überstundenzuschläge, Unterkünfte oder sonstige Kosten.
  4.4. Eingabe von abnehmer- und/oder betreiberspezifischen Daten
  4.5. Softwareänderungen auf Wunsch des Abnehmers oder Betreibers.
  4.6. behördlich geforderte Änderungen der Anlage
  4.7. Wird die Serviceleistung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme beauftragt, so ist ein Zustandsbericht zu erstellen,  
        aus dem hervorgeht welche Arbeiten vor Auftragsannahme durchzuführen sind.
  4.8. Wartezeiten


III. Service „HOTLINE-TELEFON“
1 Allgemeines
  1.1. Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.
  1.2. Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate 
        vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
  1.3. Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im 
        Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  1.4. keine Gewährleistung für Funknetzdichte
  1.5. Zahlungsbedingung: jährlich im voraus ohne Abzug.
2 Leistungen von ACOTEC
  2.1. Bereitstellung von Personal und Telefon
  2.2. Angabe der Telefonnummer
  2.3. Telefonische Hilfestellung werktags Montags bis Freitags zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr
  2.4. Sollte eine sofortige telefonische Hilfestellung durch das „HOTLINETELEFON“- Personal nicht möglich sein, so wird 
        dem Anrufer innerhalb 30 Minuten eine Telefonnummer mitgeteilt, unter der der Anrufer Auskunft erhält.
3 Leistungen des Abnehmers und/oder Betreibers
  3.1. Übernahme der Telefongebühren
  3.2. Angabe unserer Auftragsnummer der Servicevereinbarung


IV. Service „HOTLINE-MODEM“

1 Allgemeines
  1.1. Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen.
  1.2. Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate 
        vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
  1.3. Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im 
        Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  1.4. Zahlungsbedingung: jährlich im voraus ohne Abzug.
2 Leistungen von ACOTEC
  2.1. Bereitstellung von Personal, Hard und Software (Serviceseite).
  2.2. Hilfestellung werktags Montags bis Freitags zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr.
  2.3. Bei Bedarfsmeldung wird spätestens bis 12 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages die Modem Hilfestellung garantiert.
3 Leistungen des Abnehmers und/oder Betreibers
  3.1. Die Anschaffung der benötigten Hard- und Software (Anlagenseite).
  3.2. Angabe unserer Auftragsnummer der Servicevereinbarung.
  3.3. Übernahme der Telefon- und Modemverbindungsgebühren per Rückrufautomatik.
4 Leistungen die gesondert zu vergüten sind
  4.1. Softwareupdate
  4.2. Installation und Inbetriebnahme eines Softwareupdates
  4.3. Softwareänderungen auf Wunsch des Abnehmers und/oder Betreibers.
  4.4. Eingabe von abnhemer- und/oder betreiberspezifischen Daten


V. Service „HOTLINE-24“

1 Allgemeines
  1.1. Die Servicevereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen. Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen
  1.2. Die Servicevereinbarung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Vereinbarung nicht spätestens drei Monate 
        vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.
  1.3. Bei Lohn- und Kostenänderungen behalten wir uns vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten Preises im 
        Rahmen der tatsächlichen Kostenänderung zu erhöhen oder zu ermäßigen.
  1.4. keine Gewährleistung für Funknetzdichte
  1.5. Zahlungsbedingung: jährlich im voraus ohne Abzug.
2 Leistungen von ACOTEC
  2.1. Bereitstellung von Personal und Telefon
  2.2. Angabe der Telefonnummer
  2.3. Telefonische Hilfestellung täglich zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr
  2.4. Hilfestellung in Form von: 2.4.1. Kurze Erklärung der Gegensprechanlage 
        2.4.2. Folgende Daten werden festgehalten: - Datum, Uhrzeit und Name des Anrufers - Bei EC Kartensystemen 
                  zusätzlich die EC-Kartendaten: Name, Kontonummer und Bankleitzahl
        2.4.3. Fernöffnung via Telefon 
        2.4.4. Sollte eine Fernöffnung via Telefon nicht möglich sein, wird dem Anrufer autorisiert den Schrankenholm         
                 abzumontieren. 
        2.4.5. Der HOTLINE-24 Vorgang wird schriftlich festgehalten und unmittelbar an die von Abnehmer und/oder Betreiber         
                 angegebene Fax-, E-Mail-, Anrufbeantworter oder Telefonnummer mitgeteilt.
3 Leistungen des Abnehmers und/oder Betreibers
  3.1. Die Anschaffung der benötigten Hard- und Software


VI. Service „GARANTIE-ERWEITERUNG“

1 Allgemeines
  1.1. Die Servicevereinbarung wird für die vereinbarte Garantiezeit des zugrundeliegenden Auftrages abgeschlossen.
  1.2. Zahlungsbedingung: komplett im voraus ohne Abzug
2 Leistungen von ACOTEC
  2.1. Übernahme sämtlicher Kosten (ausgenommen Ausfallkosten) für Garantiemängelbeseitigung Innerhalb der vereinbarten         
        Garantiezeit wie Löhne, An- und Abfahrt, Überstundezuschläge, Unterkünfte usw..


Besonderheiten

I. Induktionsschleifen

1. Wir sind bei der Kalkulation für das Verlegen von Induktionsschleifen davon ausgegangen, dass das Verlegen der Schleifen in einer normalen Asphaltdecke erfolgt oder in einer Betondecke mit der Materialgüte B 25.
2. Das Verlegen unter Verbundsteinpflaster ist ohne Aufpreis auch möglich, wobei das Aufnehmen sowie das Verlegen der Verbundsteine bauseits durch Fachfirmen übernommen werden oder uns zusätzlich beauftragt werden muß.
2.1. Ist aufgrund der Terminierung mit der Fachfirma vor Ort gegebenenfalls eine zusätzliche An- bzw. Abfahrt unseres Personals erforderlich, so wird diese gegen Nachweis separat fakturiert.
3. Sollte uns nichts anderes angegeben werden, gehen wir bei der Verlegung von Induktionsschleifen von einer Verschleißschicht von 60 mm Fahrbahndicke aus. Weiter dürfen sich im Bereich der Induktionsschleifen keine Armierungen und keine Fahrbahnheizschlangen befinden, da diese die Funktion der Induktionsschleife beeinträchtigen können.
4. Abweichungen von obigen Bedingungen können Mehraufwände zur Folge haben, die dem Abnehmer gegen Nachweis weiter fakturiert werden


II. Software

1. Für die verwendete Software gelten die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen.
2. Der Abnehmer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an.
3. Erfolgt die Öffnung beim Montage- bzw. Serviceeinsatz vor Ort oder bei der Vorinbetriebnahme in unseren Räumlichkeiten durch unser Personal und sollte nichts gegenteiliges vereinbart sein, so geschieht dieses im Namen des Abnehmers. Wir haften nicht für daraus entstehende Mißachtungen seitens des Abnehmers.
4. Der Abnehmer, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich an uns zurückzugeben oder vor Montage- bzw. Servicebeginn oder Vorinbetriebname uns mitzuteilen.


III. Fundamentierungen

1. Folgende Bedingungen sind unbedingt einzuhalten:
  1.1. Bodenklasse 2.24 gemäß VOB
  1.2. Betongüte B 25
  1.3. waagerechte und glattgestrichenen Oberfläche
  1.4. Abmaße gemäß unserem Fundamentplan
2. Abweichungen von obigen Bedingungen können Mehraufwände zur Folge haben, die dem Abnehmer gegen Nachweis weiter fakturiert werden.

[AGB als PDF]

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